CDU- Fraktion trifft Einzelentscheidungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 10. April 2018 das bisher geltende Grundsteuermodell für verfassungswidrig erklärt. Die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die aktuelle Grundsteuer aufbaue, sei völlig veraltet und neu zu regeln. In der Folge haben Bund und Länder reagiert und neue gesetzliche Regelungen erlassen. Das Land NRW hat die getroffene gesetzliche Regelung des Bundes übernommen und die Umsetzung weitgehend auf die Kommunen heruntergebrochen.
Der bisherige Einheitswert existiert nicht mehr. Er wurde ersetzt durch den Grundsteuerwert. In einem ersten Schritt wurden daher in einer auf den 1. Januar 2022 terminierten Hauptfeststellung neue Grundsteuerwerte festgelegt, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Die Angaben hierzu (Lage des Grundstücks, Wohnfläche, Bodenrichtwert, Baujahr des Gebäudes etc.) mussten von den Grundstückseigentümern in einer Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Anhand dieser Angaben in der abgegebenen Grundsteuererklärung berechnete das Finanzamt den Grundsteuerwert. Außerdem legt das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag fest. Aufgrund der übermittelten Daten errechnet anschließend die Kommune die Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem festgelegten Hebesatz der Stadt. Hieraus ergibt sich dann die zu zahlende Grundsteuer.
Zum 1. Januar 2025 dürfen die Hebesätze des Vorjahres keine Anwendung mehr finden. Insoweit stand der Rat der Stadt Elsdorf in seiner Novembersitzung auch in der zwingenden Verantwortung, eine Entscheidung hinsichtlich der neuen Hebesätze treffen zu müssen.
Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Kommune möglichst aufkommensneutral ist. Danach soll insgesamt für das Jahr 2025 kein höherer Steuereinnahmebetrag der Stadt erzielt werden, als dies nach der bisherigen Bewertungsgrundlage der Fall gewesen ist. Diesbezüglich hat das Land NRW im September 2024 neue Hebesätze nach Datenlage des Landes in einem sog. Transparenzregister für die Kommunen in NRW veröffentlicht. Daran haben wir uns- wie auch die Stadtverwaltung- bei der Entscheidungsfindung orientiert.
Ein im Sommer 2024 durch den Landtag NRW verabschiedetes Gesetz sieht zudem für den Bereich der Grundsteuer B hinsichtlich der Festsetzung der Hebessätze zwei Optionen vor. Zum einen können differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Gewerbeimmobilien) festgelegt oder ein einheitlicher Hebesatz für beide getroffen werden. Bei differenzierten Hebesätzen würde der Hebesatz bei 960 (Wohngrundstücke) und 1500 (laut Verwaltungsberechnung bei Nichtwohngrundstücken) Punkten liegen. Der einheitliche Hebesatz beträgt 1010 Punkte. Damit würde die Stadt in beiden Fällen der geforderten Aufkommensneutralität gerecht werden.
Die CDU- Fraktion hat sich nach intensiven Gesprächen mit der Verwaltung und intern geführten Diskussionsprozessen zunächst für die Festlegung eines einheitlichen Hebesatzes bei der Grundsteuer B ausgesprochen. Wenngleich das Land NRW bei seinen Veröffentlichungen von einer Verfassungskonformität der gesetzlichen Möglichkeit zur Schaffung differenzierter Hebesätze ausgeht, bestehen auf kommunaler Ebene doch ernstzunehmende und nachvollziehbare juristische Bedenken. Deshalb möchten wir im Haushaltsjahr 2025 erst einmal mit einheitlichen Hebesätzen starten und uns eine Prüfung für die kommenden Haushaltsjahre vorbehalten.
Was bedeutet nun die Neuregelung für die Betroffenen?
Eine Einschätzung, wie sich die Neuregelung im Einzelfall auswirken wird, fällt schwer. Durch die Umsetzung der Grundsteuerreform entsteht ein für die zu zahlende Grundsteuer ein Produkt aus Grundsteuermessbetrag und Hebesatz. Die vorgenommene Neubewertung der Wohngrundstücke durch das Finanzamt und die Erhöhung des Hebesatzes von 913 auf 1010 Punkte müssen nicht zur Steigerung der Grundsteuer führen, dies kann aber durchaus eintreten. Insoweit werden wir ab 2025 nach Einschätzung der CDU-Fraktion im Einzelfall Erhöhungen bei der Grundsteuer B haben, aber auch Senkungen. Bei einigen wird die Steuersituation wahrscheinlich auch gleichbleiben.
Sonstiges:
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich primär auf die Grundsteuer B. Auch für die Grundsteuer A, dem gesonderten Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, haben wir unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität in Anlehnung an das Transparenzregister des Landes NRW einer Regelung zugestimmt. Diesbezüglich werden wir ggf. nochmals separat Stellung nehmen.
Durch die Grundsteuerreform wurde den Kommunen erstmalig auch die Möglichkeit eröffnet, durch Einführung einer Grundsteuer C unbebaute Grundstücke mit einer erhöhten Grundsteuer zu versehen. Von der Beschlussfassung für dieses Instrument zur Besteuerung baureifer Grundstücke (Stichwort: Lückenschluss) wurde mangels Notwendigkeit abgesehen.
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